Satzung der Gewerbe- und Handelsvereinigung in Meßkirch

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: 

Gewerbe- und Handels-Vereinigung Meßkirch 

Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden, soll, mit dem Zusatz "eingetragener Verein" ("e.V.") Sitz des Vereines ist Meßkirch. Der Verein ist weltanschaulich, religiös und parteipolitisch neutral. 

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein ist eine Vereinigung selbständiger Unternehmer aus Handel, Handwerk, Gastronomie, Industrie und der freien Berufe zwecks Wahrnehmung und Durchsetzung gemeinsamer Interessen.

Der Verein hat folgende Aufgaben: 

a) die Wahrnehmung der gemeinsamen beruflichen Belange, die zur Förderung und Erhaltung eines gesunden Berufsstandes und zur Stärkung des selbständigen Mittelstandes dienen. 

b) die Vertretung der Interessen der Mitglieder.

c) mit den Behörden und zuständigen Institutionen Kontakt zu halten, um die Anliegen der Mitglieder und deren Berufsstand rechtzeitig vortragen und vertreten zu können. 

d) die Mitglieder über anstehende und diese angehende Pläne und Maßnahmen der Behörden und Institutionen aufzuklären.

e) die Betreuung der Mitglieder zur Berufs- und Weiterbildung durch Vorträge und Ausspracheabende. 

f) die Durchführung von Werbemaßnahmen, um den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können werden: juristische Personen, Einzelfirmen, jeder Selbständige, Freischaffende, Geschäftsführer und Prokuristen sowie Freunde und Förderer des selbständigen Mittelstandes. 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft geht verloren:

  1. durch Tod
  2. durch Austritt nach mindestens 6-monatiger Kündigungsfrist zum
Jahresschluss
  3. durch Ausschluss durch den Vorstand aus wichtigen vereinsschädigenden Gründen oder mangels Interesse, wenn ohne Grund für 2 Jahre die Beiträge nicht bezahlt sind.

 

Gegen die Versagung der Aufnahme und den Ausschließungsbeschluss ist binnen eines Monats nach Erhalt des Beschlusses die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die dann endgültig entscheidet. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 Jedes Mitglied ist berechtigt, in gleicher Weise an den Einrichtungen des Vereins und Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Verein. Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins und seiner Mitglieder schadet. Das Mitglied ist verpflichtet, die zur Deckung der Unkosten des Vereins festgesetzten Beiträge zu entrichten.

§ 5 Mitgliederbeiträge und Vereinsvermögen

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben stehen folgende Mittel zur Verfügung:

a) die Beiträge der Mitglieder

b)  Förderbeiträge, Zuwendungen, Spenden

c) das Vereinsvermögen mit seinen Erträgnissen

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand 
  2. die Mitgliederversammlung

1) Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem: 

a) Vorsitzenden

b) stellvertretende Vorsitzende

c) Schriftführer

d) Kassier

e) bis zu 5 Beiräten

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter hat den Vorsitz in den Zusammenkünften im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. 

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Sie sind im Innenverhältnis an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden ; ebenso soll der Stellvertreter nur tätig werden, wenn der Vorsitzende verhindert ist. 

Der Schriftführer hat die Protokolle in den Sitzungen zu führen und gemeinschaftlich mit dem Vorsitzenden die Korrespondenz zu erledigen. 

Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang; Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden leisten. 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

3) Mitgliederversammlung

Die Hauptversammlung der Mitglieder ist das oberste Organ des Vereins. Sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Hauptversammlung fest. Der Vorsitzende beruft nach Anhörung des Vorstandes die Hauptversammlung durch Rundschreiben mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung alljährlich ein. Anträge zu den Tagesordnungspunkten müssen 3 Tage vor der Hauptversammlung beim Vorsitzenden eingegangen sein.

Jedes Mitglied hat das Recht, an der Hauptversammlung teilzunehmen und ich an den Aussprachen zu beteiligen. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Die Hauptversammlung beschließt über:

 

a) den Jahresbericht 

b) den Rechenschaftsbericht des Kassiers 

c) die Entlastung des Vorstandes 

d) die Wahl des Vorstandes

e) die Festsetzung der Beiträge

f) Satzungsänderungen mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder

g) die Wahl von 2 Rechnungsprüfern und 2 Stellvertretern, die jährlich neu zu wählen sind 

h) die Vereinsauflösung

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter. Bei Anträgen erfolgt die Beschlussfassung durch offene Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf Verlangen von einem Mitglied muss geheime Abstimmung stattfinden. Im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Im Falle der Stimmengleichheit bei Wahlen entscheidet das Los.

Die Wahlen finden geheim statt, können aber, wenn kein Widerspruch erhoben wird, auch durch Zuruf erfolgen.

Neben der Hauptversammlung können außerordentliche Mitgliederversammlungen durchgeführt werden, wenn es der Hauptausschuss mit Mehrheit oder 1/4 der Mitglieder verlangt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses nach einem Beschluss des Hauptausschusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Für solche außerordentlichen Mitgliederversammlungen gilt eine verkürzte Einberufungsfrist von 3 Tage vor dem angesetzten Termin. Im Übrigen und für die Durchführung gilt dann die gleiche Regelung wie für die Hauptversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Über den Verlauf der Hauptversammlung und der Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll angefertigt, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben werden muss.

§ 7 Auflösung des Vereins

Der Verein ist aufzulösen, wenn die Zahl seiner Mitglieder unter 15 sinkt oder wenn eine zum Zweck der Auflösung einberufene Mitgliederversammlung, dieselbe mit mehr als der Hälfte der eingeschriebenen Mitglieder beschließt. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder erschienen, muss 4 Wochen später erneut eine Mitgliederversammlung einberufen werden, bei welcher die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.

Über die Verwendung des nach einer Liquidation verbleibenden Vereinsvermögen entscheidet die Mitgliederversammlung.

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